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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von
X3Networks e. K.
Inhaber Markus Winzer
Hölderlinstraße 22
60316 Frankfurt am Main

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen sowie Produktions- und Entwicklungsleistungen (im Folgenden gemeinsam „Leistungen“) der X3Networks (jeweils einzeln „X3“) gegenüber ihren Auftraggebern (jeweils einzeln „AG“, X3 und AG gemeinsam „Parteien“). Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.

1.2 Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG gelten nicht, es sei denn, X3 hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Sie gelten auch dann nicht, wenn X3 in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des AG nicht gesondert widerspricht oder die Leistung an den AG vorbehaltlos erbringt.

1.4 X3 behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese AGB jederzeit angemessen zu ergänzen oder zu ändern. X3 benachrichtigt seinem AG rechtzeitig über die Ergänzungen und Änderungen und veröffentlicht diese auf der Website von X3. Der AG hat das Recht, den Änderungen der AGB binnen vier (4) Wochen ab Bekanntgabe in Textform zu widersprechen. Die geänderten AGB gelten als vom AG angenommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin. Widerspricht der AG den Änderungen der AGB, steht X3 das Recht zu, den Vertrag mit dem widersprechenden AG mit einer Frist von vier (4) Wochen zu kündigen.

2. Vertragsschluss; Änderungen des Vertrages

2.1 Verträge zwischen dem AG und X3 kommen durch schriftliche, elektronische oder mündliche Auftragserteilung des AG und Annahme durch X3 zustande. Die Annahme kann durch die Erbringung der Dienstleistung, die Lieferung des Produkts, oder dadurch, dass X3 dem AG in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigt, erfolgen.

2.2 Sämtliche Angebote von X3 sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.

2.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch X3.

2.4 An den im Angebot enthaltenen oder mit dem Angebot abgegebenen Informationen und Dokumentationen jedweder Art („Angebotsunterlagen“) behält sich X3 die Eigentums- und Schutzrechte vor. Die Angebotsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von X3 nicht vervielfältigt und Dritten, gleich in welcher Form, nicht zugänglich gemacht werden. Auf Anforderung von X3 sind die beim AG vorhandenen Angebotsunterlagen zurückzugeben oder zu vernichten.

3. Vertragsdurchführung

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Leistung nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn X3 ausdrücklich erklärt, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen oder wenn sie von X3 ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. X3 behält sich vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der AG hieraus Rechte gegen X3 herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Die Übernahme einer Garantie durch den Hersteller eines Produkts begründet keinerlei Verpflichtungen für X3.

3.2 Bei der Lieferung von Software gehören, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) nicht zum Lieferumfang.

3.3 Der AG hat X3 alle für die Durchführung der Leistung relevanten Tatsachen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. X3 ist nicht verpflichtet, vom AG zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.

3.4 Soweit Arbeiten beim AG durchgeführt werden, sind X3 unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dem AG obliegen dann außerdem alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem AG etwas anderes ergibt. X3 ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden. Der AG versichert, dass er berechtigt ist, Veränderungen an Hard- und Software des Computers („Gerät“) vornehmen zu lassen, auch wenn er nicht Eigentümer des Geräts ist.

3.5 Die Funktionsfähigkeit bereits beim AG installierter Programme auf dem Gerät mit den neuen vertragsgegenständlichen Programmen ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die von X3 genannten Fristen und Termine als unverbindlich. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die genannten Fristen und Termine verstehen sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Vereinbarte Fristen und Termine können von X3 unterbrochen werden, sobald und solange der AG sich mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber X3 in Rückstand befindet.

3.7 Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist X3 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.8 Ungeachtet der fortbestehenden Verantwortung von X3 für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen ist X3 berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten, sofern der AG zustimmt. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vereinbart wurde, durch von X3 nicht zu vertretenden Gründen verhindert sind, darf X3 diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen.

4. Zahlungsbedingungen, Preise, Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgen Leistungen ab Sitz von X3. Dort befindet sich auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung sowie für die Zahlungspflichten.

4.2 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Sitz gemäß Ziffer 4.1 netto in EUR zuzüglich der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und anderer (ggf. länderspezifischer) Abgaben, ohne Verpackung, Transport, Transportversicherung und Zölle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transport und Transportversicherung sowie Zölle gehen zu Lasten des AG. Soweit nicht anders vereinbart, hat X3 neben der vereinbarten Vergütung auch Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

4.3 Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall die von X3 zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten.

4.4 Rechnungen von X3 sind nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. X3 behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

4.5 X3 ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere, offene Rechnungen des AG anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist X3 berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von X3 anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

4.6 Droht der AG zahlungsunfähig zu werden oder stellt der AG die Zahlungen ein, ist X3 berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen oder die Leistung zurückzuhalten, bis die entsprechende Gegenleistung bewirkt oder der AG hinreichende Sicherheit gestellt hat. Dies gilt auch in dem Fall, dass über das Vermögen des AG Insolvenzantrag von ihm oder einem Dritten gestellt wird. X3 ist berechtigt, eine bestehende Restschuld insgesamt fällig zustellen.
Darüber hinaus hat X3 für diesen Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug schuldet der AG Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern X3 dem AG keinen höheren Schaden nachweist.

4.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes der Lieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den AG über. Bei Versendung von Gegenständen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes mit der Absendung auf den AG über, dies gilt auch dann, wenn X3 die Versandkosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen hat oder eine Teillieferung erfolgt. Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

4.8 Gerät der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist X3 berechtigt, den X3 insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben X3 vorbehalten.

4.9 X3 ist zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung/-leistung nicht vertraglich ausgeschlossen ist, für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Lieferung/Leistung sichergestellt ist und dem AG durch die Teillieferung/-leistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, X3 erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Beanstandungen von Teillieferungen/-leistungen entbinden nicht von der Verpflichtung die restliche Lieferung/Leistung vertragsgemäß abzunehmen.

5. Abnahme

5.1 Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, ist der AG zur Abnahme einer von X3 erbrachten Leistung verpflichtet. Der AG darf die Abnahme der Leistung nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Unwesentliche Mängel sind diesbezüglich insbesondere solche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit der Leistung für den AG nicht oder nur unwesentlich einschränken. Sofern X3 zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt ist, ist der AG auch zur Abnahme von Teilleistungen verpflichtet.

5.2 Eine stillschweigende Abnahme ist gegeben, wenn der AG gegenüber X3 erkennen lässt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt, insbesondere indem er die Leistung in Gebrauch nimmt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

5.3 Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der AG im Annahmeverzug bzw. im Verzug der Abnahme befindet. Der Abnahme steht es ferner gleich, wenn der AG die Leistung nicht innerhalb einer ihm von X3 bestimmten angemessenen Frist ab-nimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

5.4 Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet. Im Fall eines solchen Vorbehalts wird X3 ihre Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des AG als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 X3 behält sich das Eigentum an den von ihr erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft mit dem AG vor.

6.2 Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Leistungen bereits bezahlt sind.

7. Schutz- und Urheberrechte

7.1 Soweit Software zum Leistungsumfang gehören, wird für diese dem AG ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der AG in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Bei Material, welches X3 in elektronischer Form oder als Hardcopy zum Zweck der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wird, hat der AG sicher zu stellen, dass das Vervielfältigungsrecht eingehalten wird (Copyright).

7.2 Bei der Erstellung von Internetseiten durch X3, ist X3 nicht für den Inhalt der Seiten verantwortlich. Inhalte, die gegen geltende Gesetze oder gegen die guten Sitten verstoßen, muss X3 nicht akzeptierten oder veröffentlichen.

7.3 Bei Lieferung von Software wird über die vorliegenden AGB hinaus auf die besonderen lizenzrechtlichen, urheberrechtlichen und sonstigen Bedingungen des jeweiligen Herstellers ausdrücklich hingewiesen.

8. Mängelansprüche

8.1 Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

8.2 Dem AG stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Die Bearbeitung von verspäteten Mängelanzeigen durch X3 stellt keinen Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erfolgten Mängelrüge dar.

8.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der AG während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht X3 das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Versuch von X3 fehl oder sind für den AG weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der AG zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht für unerhebliche Mängel. Behauptet der AG einen Mangel, der tatsächlich aber nicht besteht, trägt der AG die Kosten der Untersuchung.

8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch X3 und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffen-heit (§§ 444, 639 BGB). § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 479 BGB) bleiben unberührt. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des AG, die auf einem Mangel beruhen, sofern nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.

8.5 Ansprüche gegen X3 wegen Mängeln stehen nur dem AG zu und sind nicht abtretbar.

8.6 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen und gesetzlicher Ausschlüsse von Mängelansprüchen haftet X3 nicht für einen Mangel, wenn und soweit
- der AG einen bei der Abnahme erkennbaren Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat,
- der AG die Leistung nicht gemäß anwendbaren gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften bzw. vertraglichen Vereinbarungen verwendet bzw. behandelt, und/oder
- X3 infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat, nicht mehr einwandfrei feststellen kann, ob ein Mangel vorliegt.

8.7 Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln stehen dem AG nur nach Maßgabe von Ziffer 9 zu und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1 X3 haftet für entstehende Schäden nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf und vertraut hat („Kardinalpflicht“).

9.2 Wird eine Kardinalpflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von X3 auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.3 Besteht die leicht fahrlässige Verletzung einer Kardinalspflicht von X3 in der Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung, wird davon ausgegangen, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden nicht höher ist, als der Gesamtwert der Gegenleistung als Höchstmaß des Mangelunwertes. Die Haftung von X3 wird daher auf den Gesamt-wert der Gegenleistung für die betroffene Leistung beschränkt.

9.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung solcher vertraglichen Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet X3 nicht.

9.5 Das Recht des AG, sich wegen einer von X3 nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Leistung, bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
Ein freies Kündigungsrecht des AG (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist im Hinblick auf solche Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.6 Für den Verlust von Daten und Programmen sowie deren Wiederbeschaffung haftet X3 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und insoweit der AG sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten und Programme mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der AG ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern. Als anwendungsadäquate Intervalle werden tägliche Sicherungen angesehen.

9.7 Bei einem Serverausfall, der weder auf vorsätzliches noch auf grob fahrlässiges Verhalten von X3 beruht, bestehen keine Ansprüche des AG auf Schadensersatz oder Kündigung.
Vorhersehbare Systemausfälle aufgrund von Wartungsarbeiten werden dem AG in angemessener Zeit und im Voraus per Email mitgeteilt. Ein Systemausfall von bis zu 12 Stunden pro Jahr für Wartungsarbeiten muss der AG einkalkulieren. Insoweit bestehen keine Ansprüche des Teilnehmers gegenüber X3.

9.8 X3 haftet nicht, soweit Schäden durch den AG schuldhaft mitverursacht wurden.

9.9 Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und für die sonstige zwingende Haftung. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden.

9.10 Soweit die Haftung von X3 beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von X3.

10. Leistungserbringung; höhere Gewalt

10.1 X3 ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung oder Teilleistung Dritter zu bedienen, sofern der AG schriftlich zustimmt.

10.2 Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von X3 liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, wie z.B. Exportbeschränkungen), verhindern, dass X3 die vertraglichen Pflichten erfüllen kann, ist X3 für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

11.1 Das Vertragsverhältnis zwischen X3 und dem AG, einschließlich dieser AGB, unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des nationalen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

11.2 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis von X3 und dem AG mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit nicht eine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, Frankfurt am Main als Gerichtsstand vereinbart. X3 ist jedoch auch berechtigt, den AG an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

12. Schlussbestimmungen; Sonstiges

12.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen X3 und dem AG ist der Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen X3 und dem AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig wieder.

12.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für dieses Schriftformerfordernis. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden zum Vertrag.

12.3 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. X3 und der AG verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung treten zu lassen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

Stand: 07/2020